Utonchyonnaya Kinza
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Utonchyonnaya Kinza GmbH, Berliner Straße 45, 10715 Berlin (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"). Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der Ausführung der Leistungen erklärt werden.

2. Leistungsumfang und -änderungen

2.1 Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AGB und den sonstigen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Leistungsänderungen

Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen und einen neuen Fertigstellungstermin benennen.

2.3 Ausführungsfristen

Ausführungsfristen werden individuell vereinbart bzw. vom Auftragnehmer bei Annahme des Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Ausführungsfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.

Sofern der Auftragnehmer verbindliche Fristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. höhere Gewalt, Nichtverfügbarkeit von Materialien, Streiks), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Auftragnehmers. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

3.2 Vorauszahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt diese 30% der vereinbarten Vergütung und ist bei Auftragserteilung fällig.

3.3 Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen zu verlangen.

3.4 Fälligkeit und Verzug

Die Vergütung ist ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Zugang und Versorgungsanschlüsse

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen ungehinderten Zugang zum Ort der Leistungserbringung zu verschaffen. Er stellt kostenlos Wasser- und Stromanschlüsse sowie sanitäre Einrichtungen zur Verfügung und trägt die Kosten für den Verbrauch.

4.2 Baufreiheit

Der Auftraggeber sorgt für Baufreiheit, d.h. der Ort der Leistungserbringung muss frei von störenden und behindernden Gegenständen sein. Möbel, Teppiche und andere bewegliche Gegenstände sind vor Ausführungsbeginn zu entfernen bzw. zu schützen.

4.3 Baugenehmigungen

Der Auftraggeber ist für die Einholung der erforderlichen Baugenehmigungen und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.4 Verzögerungen durch den Auftraggeber

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung des Zeitplans und Erstattung der Mehrkosten.

5. Abnahme und Gewährleistung

5.1 Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Darin sind etwaige Mängel festzuhalten. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

5.2 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Abnahme. Bei vorsätzlichem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Mangel zu beseitigen, wenn und soweit er seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

5.3 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer besonders ungeeigneten Nutzung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber beruht oder wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an der erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.

6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten und eingebauten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien pfleglich zu behandeln.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die eingebauten Materialien, soweit möglich, zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Materialien durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

8. Kündigung

Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB) oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder in sonstiger Weise gegen seine Vertragspflichten verstößt.

9. Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Rechtswahl

Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Berlin. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

10.3 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: September 2023

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